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   LAG Hamburg, 01.03.2002 - 3 Sa 75/01   

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LAG Hamburg, 01.03.2002 - 3 Sa 75/01 (https://dejure.org/2002,10001)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 01.03.2002 - 3 Sa 75/01 (https://dejure.org/2002,10001)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 01. März 2002 - 3 Sa 75/01 (https://dejure.org/2002,10001)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umschulungsverhältnis; Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses; Berufsausbildungseinrichtungen; Auszubildende; Arbeitnehmerähnliche Personen; Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Rechtsmittel der Berufung; Unzulässigkeit des Rechtsweges; Abweisung als unzulässig durch ...

  • Judicialis

    GVG § 17 Abs. 2; ; GVG § 17 Abs. 3; ; GVG § 17 a Abs. 5; ; ArbGG § 65; ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1; ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2; ; BetrVG § 5 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 24.02.1999 - 5 AZB 10/98

    Rechtsweg - Auszubildende in berufsbildenden Schulen und "sonstigen

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.03.2002 - 3 Sa 75/01
    Nach den vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 24. Februar 1999 ­ 5 AZB 10/98 ­ aufgestellten Grundsätzen sei der Kläger auch nicht ein zu seiner Berufsausbildung Beschäftigter der Beklagten gewesen.

    Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Februar 1999 ­ 5 AZB 10/98 ­ sei dies allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger in einem reinen Schulbetrieb der Beklagten umgeschult werden sollte, da es nach den in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätzen nicht entscheidend darauf ankomme, wie und wo die Umschulung geschehe.

    Dies ergibt sich jedenfalls auf Grund einer Weiterentwicklung der vom 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 24. Februar 1999 ­ 5 AZB 10/98 ­ (EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 32) aufgestellten Grundsätze.

    Auch für Streitigkeiten aus einem Fortbildungs- oder einem Umschulungsverhältnis kann deshalb der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eröffnet sein (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 1999, a.a.O., unter II. 4 b der Gründe, m. w. N.).

    Durch Teilnahme an die Verwirklichung des Betriebszwecks hat ihre Tätigkeit für den Auszubildenden zudem einen selbständigen wirtschaftlichen Wert (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 1999 ­ 5 AZB 10/98 ­ EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 32, unter II. 4 c cc der Gründe).

    Dies zeigt insbesondere die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, die im Betriebsverfassungsgesetz keine Entsprechung findet (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Mai 1997, a.a.O.; Beschuss vom 24. Februar 1999, a.a.O., unter II. 4 c dd der Gründe).

    Wie der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) ausgeführt hat, lässt die Existenz des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ­ und in gewisser Weise auch die des § 5 Abs. 3 ArbGG ­ die Absicht des Gesetzgebers erkennen, den Anwendungsbereich des Arbeitsgerichtsgesetzes weit und insbesondere weiter als in § 5 Abs. 1 BetrVG zu ziehen.

    Daher kann die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 5 Abs. 1 BetrVG für die Auslegung des Begriffs der zur Berufsausbildung Beschäftigten in § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch nicht maßgebend sein (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. Februar 1999, a.a.O., unter II. 4 c ee der Gründe; Beschluss vom 21. Mai 1997, a.a.O.; Rohlfing, in NZA 1997, 365, 368 f.).

    ddd) Auf der Grundlage dieser Erwägungen grenzt der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) den Be-griff der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG abweichend von § 5 Abs. 1 BetrVG wie folgt ab:.

    Der 5. Senat führt in dem Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) dann weiter aus, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG 1953 für ein arbeitsrechtliches Ausbildungsverhältnis" charakteristisch sei, dass die Tätigkeit des Auszubildenden für den Auszubildenden einen eigenen wirtschaftlichen Wert besitze (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Oktober 1997, a.a.O.).

    eee) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, so ergibt sich Folgendes: aaaa) Zu Unrecht meint das Arbeitsgericht, der Umschulungsvertrag der Parteien enthielte bereits keine über ein reines Austauschverhältnis ­ Ausbildung des Klägers durch die Beklagte und Zahlung der mit dem Arbeitsamt hierfür vereinbarten Vergütung ­ hinaus gehenden Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Beklagten im Sinne der vom Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze, die den Kläger zu einem zur Berufsausbildung Beschäftigten" im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG machen können.

    bbbb) Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) das Vorliegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG weiter darauf abstellt, dass für ein arbeitsrechtliches Ausbildungsverhältnis" im Sinne dieser Bestimmung charakteristisch sei, dass die Tätigkeit des Auszubildenden für den Ausbildenden einen eigenen wirtschaftlichen Wert besitzt, der u.a. darin liegen könne, dass der Ausbildende seinen Nachwuchs aus dem Kreis der von ihm Auszubildenden rekrutieren möchte, ist diese Voraussetzung vorliegend allerdings nicht gegeben.

    fff) Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) für ihre gegenteilige Auffassung weiter darauf abhebt, der Vertrag zwischen den Parteien sehe weder eine Haftungserleichterung der Beklagten nach dem Vorbild des § 104 SGB VII, noch eine Verpflichtung des Klägers zur Krankenvorsorge für die Dauer des Umschulungsverhältnisses vor, kann es auf die vertragliche Ausgestaltung der Haftung und der Krankenvorsorge für die Frage, ob eine Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorliegt, nicht entscheidungserheblich ankommen.

    Die Sachlage dürfte sich damit auch insoweit nicht erheblich von derjenigen unterscheiden, über die das Bundesarbeitsgericht in dem zitierten Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) zu entscheiden hatte.

    Wenn man demgegenüber aus dem Beschluss des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) den Grundsatz entnimmt, dass notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Ausbildungsverhältnisses" im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist, dass die Ausbildung für den Ausbildenden einen unmittelbaren eigenen wirtschaftlichen Wert im Sinne dieses Beschlusses besitzt, und den Kläger wegen Fehlens dieser Vorausset- zung nicht als zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ansieht, ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für den vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gegeben.

    Der Beschluss des 5. Senats vom 24. Februar 1999 (a.a.O.), durch den die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG teilweise abweichend von der bisherigen Rechtsprechung definiert worden sind, führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung.

    cc) Sofern man die vom 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze dahingehend auslegt, dass es bei dem vorliegenden Umschulungsverhältnis wegen Fehlens eines unmittelbaren eigenen wirtschaftlichen Interesses der Beklagten an der Umschulung des Klägers an einem arbeitsrechtlichen Ausbildungsverhältnis" und deshalb auch an einer Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fehlt, kann hieraus kein durchgreifender Gesichtspunkt gegen das Vorliegen einer Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG hergeleitet werden.

    Wie der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) zu § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zutreffend ausgeführt hat, können zur Berufsausbildung Beschäftigte" im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich auch Auszubildende in berufsbildenden Schulen und sonstigen Berufsbildungseinrichtungen sein.

    ee) Soweit der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 21. Mai 1997 weiter ausgeführt hat, Auszubildende und Umschüler in sonstigen Bildungseinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 5 BBiG seien zumindest als arbeitnehmerähnliche Personen im Sine von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen, wenn sie auf Grund privatrechtlichen Vertrages in der Einrichtung beschäftigt" würden, kann dies nicht im Sinne einer Beschäftigung" nach Maßgabe der vom 5. Senat in seinem Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze verstanden werden.

    Im Ergebnis bedeutet dies, dass über § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG damit insbesondere solche Berufsausbildungs- bzw. Umschulungsverhältnisse über § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen können, die nach dem Beschluss des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) für das Vorliegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorausgesetzte weitergehende Pflichtenbindung und damit eine dem Arbeitsverhältnis vergleichbare persönliche Abhängigkeit im Rahmen der Ausbildung fehlt.

    Wenn man trotz dieser Tatsache im Anschluss an die vom 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen für den Kläger das Vorliegen eines "arbeitsrechtlichen Ausbildungsverhältnisses" im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG verneint, weil es an einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse der Beklagten an der Umschulung fehlt, so ergibt sich aus der "persönlichen Abhängigkeit" des Klägers im Rahmen des Umschulungsverhältnisses ein zusätzlicher Gesichtspunkt dafür und nicht dagegen, dass der Kläger zumindest arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist bzw. - im Sinne einer entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung - eine "den zur Berufsausbildung Beschäftigten ähnliche Person".

  • BAG, 21.05.1997 - 5 AZB 30/96

    Rechtsweg - Umschüler in "sonstigen Berufsbildungseinrichtungen"

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.03.2002 - 3 Sa 75/01
    In diesem Fall liegt unproblematisch aber auch eine Beschäftigung" zur Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vor (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Mai 1997 ­ 5 AZB 30/96 ­ AP Nr. 32 zu § 5 ArbGG 1979; Urteil vom 29 . Oktober 1957 ­ 3 AZR 411/55 ­ Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrverhältnis ­ für die Zeit schon vor Erlass des BBiG).

    Dies zeigt insbesondere die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, die im Betriebsverfassungsgesetz keine Entsprechung findet (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Mai 1997, a.a.O.; Beschuss vom 24. Februar 1999, a.a.O., unter II. 4 c dd der Gründe).

    Daher kann die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 5 Abs. 1 BetrVG für die Auslegung des Begriffs der zur Berufsausbildung Beschäftigten in § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch nicht maßgebend sein (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. Februar 1999, a.a.O., unter II. 4 c ee der Gründe; Beschluss vom 21. Mai 1997, a.a.O.; Rohlfing, in NZA 1997, 365, 368 f.).

    Entsprechendes gilt für den Begriff der Arbeitnehmerähnlichkeit in § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Mai 1997, a.a.O.).

    a) Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Beschluss vom 21. Mai 1997 ­ 5 AZB 30/96 ­ (NZA 1997, 1.013 f.) für einen Streit aus einem Umschulungsvertrag zwischen einem Umschüler und einem Umschulungsträger, der außerbetriebliche Umschulung durchführt, angenommen, dass hierfür die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben sei, wenn das Rechtsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Auszubildenden bzw. Umschüler und der Bildungseinrichtung beruhe und wenn es sich nicht um schulische Ausbildung handele, was nicht der Fall sei, sofern die praktische Ausbildung im Vordergrund steht.

    Im Einzelnen hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 21. Mai 1997 (a.a.O.) hierzu weiter ausgeführt:.

    b) In Anwendung dieser vom 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 21. Mai 1997 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze ist der Kläger jedenfalls als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen.

    bb) Wie der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 21. Mai 1997 (a.a.O.) im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, ist bei vom Arbeitsamt geförderten Umschulungen auch regelmäßig von einer einem Arbeitnehmer vergleichbaren sozialen Schutzbedürftigkeit im Verhältnis zum Ausbildungsträger auszugehen.

    Das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit, das für die arbeitnehmerähnliche Person konstituierend ist, tritt vielmehr an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit, wobei allerdings hinzukommen muss, dass der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig ist (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Mai 1997, a.a.O., unter II. 2 a der Gründe, m. w. N.).

  • BAG, 26.03.1992 - 2 AZR 443/91

    Rechtsmittel gegen inkorrekte Rechtswegentscheidung

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.03.2002 - 3 Sa 75/01
    Hiernach ist gegen eine gerichtliche Entscheidung jedenfalls auch dasjenige Rechtsmittel zulässig ist, das der Art der tatsächlich gefällten Entscheidung nach der Verfahrensordnung entspricht mit der Ausnahme, dass der Fehler des Gerichts dann keine (weitere) Rechtsmittelinstanz eröffnen kann, wenn auch bei korrekter Entscheidung kein Rechtsbehelf gegeben gewesen wäre (vgl. z. B. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. März 1992 ­ 2 AZR 443/91 ­ EzA § 48 ArbGG 1979 Nr. 5 unter II. 2 und 3 der Gründe).

    Dies gilt zwingend jedenfalls dann, wenn, wie dies vorliegend der Fall ist, das Landesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 17 a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG, 78 Abs. 2 ArbGG gegen seinen Beschluss die weitere Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht zulässt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. März 1992, a.a.O., unter III. der Gründe).

    Denn nur auf diese Weise kann der vorinstanzliche Verfahrensfehler behoben werden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. März 1992, a.a.O., unter III. 2 a der Gründe).

  • BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 516/90

    Auflösend bedingter Umschulungsvertrag

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.03.2002 - 3 Sa 75/01
    Damit kann dahingestellt bleiben, ob das Vertragsverhältnis der Parteien trotz seiner ausdrücklichen Bezeichnung als Umschulungsvertrag im Hinblick auf das Ausbildungsziel der Vermittlung einer Ausbildung entsprechend der Ausbildungsverordnung für das Berufsbild MediengestalterIn für Bild und Ton materiell zugleich als Berufsausbildungsverhältnis im Sinne von § 1 Abs. 2 BBiG anzusehen ist (vergl. hierzu z. B. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. März 1991 ­ 2 AZR 516/90 ­ EzA § 47 BBiG Nr. 1, unter II. 2 c der Gründe).

    Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang letztlich unerheblich, dass eine entsprechende Vertragsgestaltung, wie das Bundesarbeitsgericht für eine vergleichbare Regelung entschieden hat, eine Umgehung des § 626 BGB darstellen und deshalb ­ zumindest teilweise ­ unwirksam sein kann (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. März 1991 ­ 2 AZR 516/90 ­ EzA § 47 BBiG Nr. 1).

  • BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 704/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.03.2002 - 3 Sa 75/01
    Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeige sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht unterliege (ständige Rechtsprechung, z. B. BAG, AP Nr. 74 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
  • BAG, 28.07.1992 - 1 ABR 22/92

    Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe von Werkmietwohnungen

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.03.2002 - 3 Sa 75/01
    Die Auszubildenden gehören dann nicht zur Belegschaft und damit nicht im Sinne von gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG zu den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26. Januar 1994, a.a.O.; Beschluss vom 28. Juli 1992 ­ 1 ABR 22/92 ­ AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen, unter C I 1 der Gründe).
  • BAG, 29.10.1957 - 3 AZR 411/55

    Lernschwester - Krankenpflegeschülerin - Berufsausbildung -

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.03.2002 - 3 Sa 75/01
    In diesem Fall liegt unproblematisch aber auch eine Beschäftigung" zur Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vor (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Mai 1997 ­ 5 AZB 30/96 ­ AP Nr. 32 zu § 5 ArbGG 1979; Urteil vom 29 . Oktober 1957 ­ 3 AZR 411/55 ­ Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrverhältnis ­ für die Zeit schon vor Erlass des BBiG).
  • BAG, 26.05.1999 - 5 AZR 664/98

    Arbeitnehmerstatus einer stellvertretenden GmbH-Geschäftsführerin

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.03.2002 - 3 Sa 75/01
    Es besteht damit auf Grund des Umschulungsvertrages eine Weisungsgebundenheit" der Umschüler, die strukturell der persönlichen Abhängigkeit als dem konstituierenden Merkmal des Arbeitsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitnehmerbegriff vergleichbar ist (vgl. zu letzterem z. B. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Mai 1999 ­ 5 AZR 664/98 - § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 76, unter III. 2 a der Gründe, m. w. N.).
  • BAG, 24.09.2002 - 5 AZB 12/02

    Umschulungsverhältnis - Zulässigkeit des Rechtswegs

    Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. März 2002 - 3 Sa 75/01 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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